Aschenbrenner Elektronik GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen



I. Umfang der Lieferungen und Leistungen



1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Liegen solche nicht vor, gelten grundsätzlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
2. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
4. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
5. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% bleiben bei Sonderanfertigungen vorbehalten.
6. Die Angaben in Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten und sonstigen Formularen stellen keine über die regelmäßige Sachmängelhaftung hinausgehende vereinbarte Beschaffenheiten im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Lieferers, wobei die Beschaffenheit ausdrücklich als solche bezeichnet sein muss.
7. Muster gellen als Versuchsmuster und nicht als Probe im Sinne des § 454 BGB. Bei Verwendung der Muster ist auf etwaige Toleranzen zu achten.



II. Preise



1. Grundsätzlich gelten die vereinbarten Preise. Die Preise für Lieferungen sind jedoch freibleibend, wenn der Besteller die Angebotspreise des Lieferers nicht binnen der durch den Lieferer dem Besteller genannten Frist annimmt und die fertiggestellten Leistungen des Lieferers nicht binnen der vom Lieferer genannten Frist abnimmt. Es gelten dann die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung und Ausführung der Leistungen des Lieferers ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei nicht vereinbarten Preisen kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Anwendung.
2. Mehrkosten, die durch eine vom Besteller bestimmte Versandart entstehen, gehen zu dessen Lasten.
3. Sonderverpackungen, z. B. für Seefracht, werden mit den Selbstkosten berechnet.



III. Eigentumsvorbehalt



1. Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der Liefergegenstände untersagt. Erfolgen Zugriffe dritter Personen, ist dies vom Besteller unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen.
2. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller schon mit dem Abschluss des Geschäfts mit dem Lieferer seine künftige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswerts des Liefergegenstands sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es einer bestimmten Erklärung bedarf (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Erfolgen Zugriffe Dritter auf die abgetretene Forderung, ist dies vom Besteller unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen.
3. Bei Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung wird der Lieferer Miteigentümer der neuen Sache. In diesem Fall tritt der Besteller ebenfalls seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den Lieferer ab. Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Besteller schon mit Abschluss der Geschäfts mit dem Lieferer seine künftige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswerts des Liefergegenstands sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf.
4. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherung die Lieferforderung des Lieferers um mehr als 20%, so ist dieser auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückabtretung verpflichtet. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
5. Im Falle einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung (Vermischung, Verbindung, Verarbeitung) des Liefergegenstandes zu untersagen und dessen Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen.
6. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum am Liefergegenstand als Sicherheit der Saldoforderung des Lieferers.
7. Die Rückforderung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstands gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.



IV. Frist für Lieferungen und Leistungen



1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Liegen solche nicht vor, so gelten grundsätzlich die Verkaufsbedingungen des Lieferers. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden die Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen auf Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Aussperrung, Streik, Rohstoffmangel, Unfall, Brand, Wassereinbruch, Ausfall der Zulieferung, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonstige Umstände, die vom Lieferer nicht vertreten werden können, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.



V. Export und Re-Export



1. Alle Lieferungen des Lieferers erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffung dem Besteller obliegt.
2. Vom Lieferer gelieferte Produkte und technisches Know-How sind aufgrund der bestehenden Lizenzen und Urheberrechte zum Verbleib in der Bundesrepublik Germany bestimmt. Die Wiederausfuhr -einzeln oder in systemintegrierter Form- ist für den Besteller genehmigungspflichtig.



VI. Auskünfte und Genehmigungen



erteilt nach Deutschem Recht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in 65726 Eschborn.



VII. Gefahrenübergang



1.Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
2. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
3. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Besteller am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb über. Soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller nach einwandfreiem Probebetrieb über. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung an den Besteller über.
4. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
5. Teillieferungen sind zulässig.



VIII. Zahlungsbedingungen



1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Das Zahlungsziel beträgt längstens 30 Tage ab Rechnungsdatum. Reparaturen sind zahlbar sofort ab Rechnungsdatum.
4. Schecks und Wechsel gelten als Zahlung erst nach Eingang des Gegenwerts. Einzugs- und Diskontspesen trägt der Besteller. Wechsel werden nur nach vorheriger Genehmigung durch den Lieferer angenommen. Treten jedoch Umstände auf, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so behält sich dieser die Aufhebung der Kreditgewährung sowie die Rückgabe und den Widerruf bereits angenommener Wechsel vor.
5. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen muss der gesamte Saldo sofort bezahlt werden. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein überfälliger Saldo zugunsten des Lieferers im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Zahlungen werden auf die älteste Schuld und etwaige Nebenkosten angerechnet. Falls der Besteller in Verzug gerät, ist der offene Saldo in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechnungsfälligkeit zu verzinsen.



X. Haftung und Mängel



1. Beanstandungen oder Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten –ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer- vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, schriftlich beim Lieferer geltend gemacht werden. Im Falle berechtigter Mängelrüge leistet der Lieferer Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB nach seiner Wahl in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer magelfreien Sache. Der Lieferer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Zur Nacherfüllung ist der Lieferer erst verpflichtet, wenn der Besteller nach Gefahrübergang den reklamierten Liefergegenstand auf Verlangen an den Lieferer zurückgegeben hat. Im Falle der Rücksendung des Liefergegenstandes hat der Besteller auf eine ordnungsgemäße Verpackung zu achten. Weitergehende Ansprüche der Bestellers sind ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Lieferer keine Transport- und Wegekosten, es sei denn, der Lieferer bestätigt ausdrücklich die Übernahme solcher Kosten. Der Besteller hat grundsätzlich die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Der Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Nacherfüllung gemäß Satz 2 stehen. Stellt die Lieferung für den Besteller ein Handelsgeschäft dar, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn der Besteller den Mangel schriftlich gerügt hat und über die Berechtigung der Mängelrüge und das Vorhandensein eines Mangels kein Zweifel bestehen kann.
2. Teile, die ersetzt werden sollen, sind einzusenden. Ersetzt werden in allen Fällen nur diejenigen Teile, die den Fehler im Werkstoff oder der Werkarbeit aufweisen.
3. Zur Nacherfüllung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Sachmängelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne nach zu erfüllen, kann der Besteller die Herabsetzung der Vergütung im Sinne des § 441 BGB oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Der Lieferer ist von der Sachmängelhaftung befreit, wenn Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß ohne ausdrückliche Genehmigung des Lieferers durchgeführt worden sind.



X. Schadensersatzansprüche



Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund und in welchem Umfang, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.



XI. Vertragsanpassung



Bei Ereignissen höherer Gewalt, wie z. B. Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Aussperrung, Streik, Rohstoffmangel, Unfall, Brand, Wassereinbruch, Ausfall der Zulieferung, Mängel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und sonstigen Umständen, die vom Lieferer nicht vertreten werden können, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller kann aus der Verlängerung der Lieferzeit und dem Rücktritt Schadensersatzansprüche nicht herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.



XII. Sonstiges



1. Allgemeiner Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, der Sitz des Lieferers.
2. Für Lieferungen in das Ausland gelten die Regeln der jeweils in Kraft befindlichen Incoterms. Alle mit dem Grenzübergang verbundenen Kosten wie Zölle, Steuern, Prüfungsgebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Sollte eine Abrede eines Liefervertrags unwirksam sein, wird hierdurch dieser in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Abrede ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich vertretbar ist.
4. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
5. Die Geltung des aufgrund des Haager Übereinkommens vom 01.07.1964 erlassenen Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 wird ausgeschlossen.

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